Grundlagenbescheid

Soweit für die Festsetzung einer Steuer z. B. ein Feststellungsbescheid oder ein Steuermessbescheid bindend ist für einen Folgebescheid, liegt ein Grundlagenbescheid vor (§ 171 X AO). Dazu zählen auch außensteuerliche Verwaltungsakte. Jede Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheids wirkt sich auto
matisch auf die Folgebescheide aus. Ein Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid kann nicht im Folgebescheid nachgeholt werden; z. B. ist der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ein Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde.


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