Grenzpendler

Für Arbeitnehmer, die in grenznahen Gebieten im Inland wohnen und im Ausland arbeiten (Auspendler) oder im Ausland wohnen und im Inland arbeiten (Einpendler), sind Sonderregelungen bei der nationalen Einkommensteuer und in den Steuerabkommen vorgesehen.

Steuerausländer, die ihre Einkünfte (fast) ausschließlich im Inland erzielen, können weder im Tätigkeitsstaat (Inland) noch in ihrem Wohnsitzstaat persönliche Verhältnisse berücksichtigen, z. B. Lohnsteuer-Jahresausgleich, Splitting, Familien- und Kinderfreibeträge. Zum einen wird für die beschränkte Steuerpflicht nur auf objektive Kriterien abgestellt; andererseits fehlt im Wohnsitzstaat die Besteuerungsmasse. Nach dem sog. „Schumacker-Urteil“ des EuGH vom 14. 2.1995 werden „beschränkt steuerpflichtige“ Grenzgänger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerinländern gleichgestellt (Europäisierung).

Natürliche Personen können die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen (§ 1 III EStG), wenn sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zu mehr als 90 % inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG (oder weniger als 6.136 € Einkünfte im Ausland) erzielen. Für Bürger der EU oder des EWR besteht darüber hinaus gem. § 1 a EStG die Möglichkeit, weiter gehende familienstandsbezogene Steuervergünstigungen anzuwenden, auch wenn der Ehegatte oder die Kinder nicht im Inland ansässig sind, z. B. Splittingverfahren (sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).

Die Sonderregelungen in den deutschen Steuerabkommen mit Belgien, Frankreich, Österreich, der Schweiz und den Niederlanden werden aufgrund des nationalen Steuerrechts insoweit aufgehoben. Das europäisierte Steuerrecht ergänzt partiell das Abkommensrecht.

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