Gewillkürtes Betriebsvermögen

Das Betriebsvermögen kann in unterschiedliche Teilbereiche gegliedert werden. Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die nicht eindeutig betrieblich genutzt werden. Sie können durch erkennbaren Willensakt des Steuerpflichtigen (Widmung) dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Die Wirtschaftsgüter müssen jedoch in objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn fördern, das Rechnungswesen muss sie in geeigneter Form nachweisen. Andere Teile des Betriebsvermögens sind das notwendige Betriebsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen. Die Bezeichnung „gewillkürtes Betriebsvermögen“ ist den Steuergesetzen nicht zu entnehmen.


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