Gebrochener Güterverkehr

Im Außenhandel bildet der gebrochene Güterverkehr eine wesentliche Transportart, denn in vielen Fällen ist das Außenhandelsgeschäft nicht ausschließlich mit einer einzigen Transportart durchführbar.

Standort von Exporteur

Je nach Standort von Exporteur und Importeur kann es zu einem mehr oder weniger umfangreichen, kombinierten Transport zu Land, zur See und in der Luft kommen. I.d.R. werden dabei Spediteure eingeschaltet und Normverpackungen verwendet, z. B. Container.

Spediteur

Der Spediteur übernimmt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Exporteurs bzw. Importeurs den Transport vom Absender bis zum Empfänger sowie weitere Dienste in Zusammenhang mit Dokumenten, Versicherungen und Zoll.

Spediteurbestimmungen (ADSp)

Rechtsgrundlage im Inland sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbestimmungen (ADSp) in vertragsgemäßer Ausgestaltung der §§ 407 ff. HGB. Bei einem ausländischen Spediteur sollte im Vertrag auf diese Regelung Bezug genommen werden.

In vielen Fällen ist eine Zwischenlagerung beim Wechsel des Transportmittels erforderlich. Aufgabe des Lagerhalters ist es hier, für die Erhaltung von Qualität und Quantität der Ware zu sorgen. Er muss Schadenersatz leisten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Schaden durch Umstände eingetreten sind, die er auch bei kaufmännischer Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (§ 390 HGB).

Eine Sonderform des gebrochenen Güterverkehrs ist der Huckepackverkehr, bei dem Teilstrecken jeweils von Schienen- und Straßenfahrzeugen übernommen werden, z. B. in der Reihenfolge Straße-Schiene-Straße. Dabei steht der gesamte Lastkraftwagen auf einem Eisenbahnwaggon oder es wird nur der Ladeteil ohne die Zugmaschine transportiert.

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