Friedenspflicht

Die Organisation von Betriebsräten sowie die Aushandlung von Tarifverträgen sind in Deutschland rechtlich geregelt. Ein Teil entsprechender Regelungen ist die sogenannte Friedenspflicht.

Definition / Erklärung

Die Friedenspflicht schreibt vor, dass beide Tarifvertragsparteien, also die Arbeitnehmerseite (vertretungsweise Gewerkschaft oder Betriebsrat) und die Arbeitgeberseite (vertretungsweise Verband), zu bestimmten Zeiten oder stets dazu verpflichtet sind, Kampfmaßnahmen wie Streiks, Aussperren o.ä. zu unterlassen.

Der Geltungsumfang der Friedenspflicht kann von den Tarifvertragsparteien genau vereinbart werden. Der Verstoß gegen die Friedenspflicht ist rechtswidrig.

Zwei Stufen der Friedenspflicht

Relative Friedenspflicht – Sobald ein Tarifvertrag vereinbart wird, gilt die relative Friedenspflicht, die nicht genauer geregelt werden muss. Sie ist demnach jedem abgeschlossenen Tarifvertrag immanent.

Die relative Friedenspflicht verbietet den Arbeitskampf, wenn dieser sich gegen Bestimmungen des Tarifvertrags richten soll. Sie ist so lange gültig wie der Tarifvertrag und endet mit dessen Ablauf.

Absolute Friedenspflicht – Im Tarifvertrag kann eine Ausweitung der Friedenspflicht festgehalten werden, die zur absoluten Friedenspflicht führt. Mit einer entsprechenden Vereinbarung haben jegliche Kampfmaßnahmen, also auch bezüglich nicht tariflich geregelter Punkte, zu unterbleiben.

Die absolute Friedenspflicht muss vertraglich besonders vereinbart und der Umfang genau beschrieben werden.

Zusammenfassung

  • Friedenspflicht ist Regelungen zwischen Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite
  • verpflichtet zum Unterlassen von Arbeitskampfmaßnahmen
  • jedem abgeschlossenen Tarifvertrag ist eine relative Friedenspflicht immanent
  • absolute Friedenspflicht verbietet Arbeitskampfmaßnahmen zu allen möglichen Streitpunkten
  • absolute Friedenspflicht muss im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt sein


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