Familienpersonengesellschaft im Steuerrecht

Die Familienpersonengesellschaft ist kein eigener Gesellschaftstypus. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass überwiegend Familienangehörige (Angehörige, § 15 AO) Gesellschafter sind, einige oder alle Familienmitglieder im Unternehmen tätig werden und der Erhalt der Vermögens- und Einkommensgrundlage einen wichtigen Zweck darstellt. Insbesondere Einmanngesellschaften erfüllen diese Kriterien nicht.

Gründungsmotive sind z. B. die Vorbereitung anstehender Generationswechsel, der Erhalt des Unternehmens über mehrere Generationen sowie steuerliche Motive. Mit der Aufteilung der Gewinne auf mehrere Familienmitglieder können Progressionsvorteile einkommensteuermindernd genutzt werden (sog. Familiensplitting). Werden Anteile schenkungsweise auf mehrere Nachkommen übertragen, so können die Freibeträge des ErbStG (§§ 13a, 16 ErbStG) mehrfach genutzt werden.

Zudem versucht die Familiengesellschaft den günstigen Steuersatz für außerordentliche Einkünfte im Rahmen der Übertragung von Mitunternehmeranteilen oder Teilbetrieben mehrfach zu nutzen (§§ 16 und 34 I, II Nr. 1 EStG). Außerdem wachsen die erst in der Zukunft entstehenden stillen Reserven des Unternehmens den Nachkommen steuerfrei zu, wenn die Übertragung der Anteile möglichst früh vorgenommen wird.


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