Erfolgskonsolidierung

Was bedeutet Erfolgskonsolidierung

Die Erfolgskonsolidierung ist eine Form der Konsolidierung im Rahmen der Rechnungslegung von Konzernen. Die Ertragslage der einbezogenen Unternehmen ist so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB).

Entsprechend dieser Fiktion sind auch alle Auswirkungen auf das Konzernergebnis zu eliminieren, die sich aus Lieferungen und Leistungen zwischen den Konzernunternehmen ergeben.

GuV-Rechnung

Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen und Erträge aus Lieferungen oder Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss 1b 5191 einbezogenen Unternehmen in der Konzern-GuV-Rechnung zu berücksichtigen und ggf. umzugliedern (§ 305 HGB). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Konsolidierung

· der Innenumsätze (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und
· der anderen Erträge aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann nach dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren vorgegangen werden. Die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen, d. h. die Innenumsatzerlöse zwischen den einbezogenen Unternehmen, sind in der Konzern-GuV-Rechnung entweder

· mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen oder
· als andere aktivierte Eigenleistungen bzw. als Erhöhung des Bestands an unfertigen und fertigen Erzeugnissen auszuweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Die Konsolidierung kann unterbleiben, wenn die zu konsolidierenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 304 Abs. 3, § 305 Abs. 2 HGB).

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