Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird gem. § 2032 BGB der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erben verwalten den Nachlass gem. § 2038 BGB gemeinschaftlich; für Nachlassverbindlichkeiten haften sie gem. § 2058 BGB gemeinschaftlich als Gesamtschuldner. Die Erben bilden also eine Erbengemeinschaft, auf das gemeinschaftliche Vermögen (Sondervermögen) können sie nur als Gesamthand zugreifen.

Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft nicht anerkannt, § 39 II Nr. 2 AO unterstellt eine Bruchteilsgemeinschaft. Folglich werden die Wirtschaftsgüter, die der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten einzeln zugerechnet.


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