Einzelunternehmung im Steuerrecht

Der Begriff der Einzelunternehmung ist gesetzlich nicht kodifiziert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist dies ein Unternehmen, welches von einer einzigen natürlichen Person geführt wird. Dabei fehlt der Einzelunternehmung die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaften (Einmann-GmbH, Einmann-AG), d. h. durch Rechtsgeschäfte wird immer der Einzelunternehmer und nicht die Unternehmung berechtigt und verpflichtet.

Die fehlende rechtliche Selbständigkeit schlägt sich auch bei der Besteuerung nieder. Es wird direkt der Einzelunternehmer besteuert. Die Art der Einkünfte hängt von der Betätigung ab, beispielsweise führt die Arbeit eines Freiberuflers typischerweise zu Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG. Ein gewerbliches Einzelunternehmen liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 15 II EStG für einen Gewerbebetrieb gegeben sind.

Sind sämtliche Merkmale erfüllt, so erzielt der Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG und wird gleichzeitig gem. § 2 I GewStG gewerbesteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der modifizierte Gewinn des Einzelunternehmers i. S. d. EStG (vgl. § 7 GewStG, Gewerbeertrag). Schuldrechtliche Verträge zwischen der Einzelunternehmung und dem Unternehmer werden wie bei der Personengesellschaft steuerlich nicht anerkannt. Die Einzelunternehmung ist die am weitesten verbreitete Rechtsform.


War die Erklärung zu "Einzelunternehmung im Steuerrecht" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu