Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Sie gehören zu den sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Die §§ 15-17 EStG enthalten keine Legaldefinition des Begriffes. Nur das Vorliegen eines Gewerbebetriebes (§ 15 II EStG) wird vorausgesetzt. Dabei wird eine nachhaltige Betätigung unterstellt, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als wirtschaftliche Betätigung am Markt darstellt.

Abgrenzungsprobleme bestehen insbesondere zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Die reine Vermögensverwaltung zählt nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnanteile an einer OHG, einer KG und anderer Personengesellschaften sowie Vergütungen für die Gesellschafter werden dieser Einkunftsart zugerechnet.

Kraft Rechtsform erzielen die Kapitalgesellschaften generell gewerbliche Einkünfte. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes, eines Teilbetriebes (§ 16 I Nr. 1 EStG), eines Mitunternehmeranteils (§ 16 I Nr. 2 EStG) oder einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG). Auch die Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder die Realteilung einer Mitunternehmerschaft gelten als steuerpflichtige Veräußerung (§ 16 III EStG).


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