Diskriminierungsverbot

Auch bekannt als: Benachteiligungsverbot

Im deutschen Arbeitsrecht besteht das Verbot, Beschäftigte wegen bestimmter mit ihrer Person in Verbindung stehender Eigenschaften bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen beziehungsweise bei der Gestaltung der konkreten Arbeitsverhältnisse ungleich im Vergleich zu anderen Arbeitssuchenden beziehungsweise Beschäftigten zu behandeln.

Rechtliche Grundlagen

Dieses arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot wird insbesondere aus dem Gleichheitssatz Art. 3 Grundgesetz (GG) abgeleitet, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und diskriminierende Ungleichbehandlungen in allen Lebensbereichen nicht statthaft sind.

Durch das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde eine zentrale Rechtvorschrift geschaffen, die vor allem dem Zweck dient, Benachteiligung durch Diskriminierungen in der Arbeitswelt zu verhindern.

Abgedeckte Schutzbereiche

Es ist verboten, Personen wegen ihrer ethnischen oder rassischen Abstammung zu benachteiligen. Ebenso darf niemand grundsätzlich wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen arbeitsrechtlich benachteiligt werden.

Von dieser Vorgabe sind allerdings die Äußerungen bestimmter extremistischer Anschauungen ausgenommen (z.B. Nazi-Parolen auf Internet-Portalen).
Verboten sind auch Benachteiligungen, die sich auf die sexuelle Identität, Behinderungen und Lebensalter beziehen.

Vom Diskriminierungsverbot nicht umfasst sind dagegen schlüssig im Zusammenhang mit der jeweiligen Berufsausübung stehende Ungleichbehandlungen.

Zum Beispiel der Nachweis bestimmter, nicht von jeder Person erreichbarer Qualifikationen (z.B. Studienabschluss für Lehrer, Führerschein für Busfahrer, Fremdsprachenkenntnisse für Übersetzer) oder körperlicher Fähigkeiten (z.B. Tauchtauglichkeit für Berufstaucher).

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