Dauer und Abschluss der Berufsausbildung

Die Ausbildungsdauer ist in der Ausbildungsordnung festgelegt. Je nach Ausbildungsberuf liegt sie zwischen 2 und 3,5 Jahren. Die tatsächliche Ausbildungsdauer kann jedoch verlängert oder verkürzt werden. Sie ist im jeweiligen Berufsausbildungsvertrag geregelt.

Gründe für eine mögliche Verkürzung sind:

  • vorzeitiges Ablegen der Abschlussprüfung
  • Verkürzung der Ausbildung aufgrund einer Anrechnungsverordnung (Beispiel: Der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres ermöglicht eine Ausbildungszeitverkürzung um ein Jahr bzw. um ein halbes Jahr bei zweijährigen Ausbildungsberufen)
  • Antrag des Auszubildenden auf Ausbildungszeitverkürzung; diesen Antrag kann die zuständige Kammer (z. B. die Industrieund Handelskammer), nach Anhörung von Betrieb und Schule, genehmigen

Gründe für die Verlängerung sind:

  • Antrag des Auszubildenden um Ausbildungszeitverlängerung
  • das Nichtbestehen der Abschlussprüfung (bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr)

 

Vorzeitige Beendigung ohne Abschluss

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gelöst werden. Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens drei Monate und ist im Ausbildungsvertrag geregelt. Nach Ablauf der Probezeit ist eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur möglich:

bei einem Berufswechsel, d. h., wenn der Auszubildende dem Ausbildenden die schriftliche Erklärung abgibt, dass er einen ganz anderen Beruf ergreifen will. Hierbei muss eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden.

beim Tode des Ausbildenden, wenn der Auszubildende innerhalb eines Monats aus der Firma ausscheidet.

im Falle des Konkurses. Sowohl der Auszubildende als auch der Konkursverwalter können das Ausbildungsverhältnis innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung kündigen, d. h. lösen.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 15 BBiG); beide Parteien können dann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist lösen. Als Beispiele hierfür können u. a. folgende Fälle genannt werden:

  • der Ausbildende zahlt keine Vergütung
  • trotz mehrerer Beschwerden (Abmahnung) wird der Auszubildende nicht ordnungsgemäß ausgebildet
  • der Auszubildende gibt Betriebsgeheimnisse preis
  • der Auszubildende stiehlt

Die fristlose, außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Kündigungsgrund muss dabei erläutert werden. Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes zugeht. Neben der fristlosen Kündigung hat der geschädigte Vertragspartner Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens (§ 16 BBiG).

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