Bürgschaft

Die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB, § 349 f. HGB) ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.

Sie zählt zu den Personalsicherheiten.

In ihrer Höhe ist die Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld abhängig. Erhöht sich diese durch Zinsen oder sonstige Kapitalkosten, haftet der Bürge auch dafür. Verringert sich die Hauptschuld, mindert sich die Bürgschaft in ihrer Höhe entsprechend.

Grundsätzlich bedarf die Erklärung der Bürgschaft der Schriftform. Das gilt nicht für Vollkaufleute, wenn die Übernahme für sie ein Handelsgeschäft ist. Arten der Bürgschaft sind:

Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft, bei der ein Bürge erst zahlen muss, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners ohne Erfolg versucht hat. Er haftet damit nur für den durch den Gläubiger nachgewiesenen Ausfall.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der ein Bürge auf Verlangen des Gläubigers sofort zahlen muss, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt. Der Bürge wird damit so behandelt, als wenn er selbst Hauptschuldner wäre. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist bei Vollkaufleuten die Regel.

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