Betriebsgröße im Steuerrecht

Die Größe des Betriebes ist ein deskriptives Merkmal, das häufig mit den Begriffen klein, mittel und groß umschrieben wird. Eine Orientierungshilfe bietet die Zahl der Beschäftigten oder andere betriebswirtschaftliche Merkmale, wie Umsatz, Gewinn, Bilanzsumme, Eigenkapital oder Wertschöpfung. Je nach Wahl und Kombination der Kriterien können sich andere Einteilungen ergeben. Nach § 267 HGB werden Kapitalgesellschaften in kleine, mittelgroße und große Gesellschaften eingeteilt.

Im Steuerrecht liegt mit der Betriebspriifungsstatistik eine abweichende Einteilung in Größenklassen vor, die nach Branchen und betriebswirtschaftlichen Merkmalen differenziert sind. In § 141 AO wird die steuerliche Buchführungspflicht für Betriebe der Land-und Forstwirtschaft sowie gewerblichen Betrieben an größenabhängige Kriterien geknüpft.

In Einzelsteuergesetzen sind dagegen unterschiedliche Differenzierungen vorgesehen, z. B. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 17.500 € (§ 19 I UStG); kleine und mittlere Handwerksbetriebe mit weniger als 250 Beschäftigten (§ 2 II Nr. 2 InvZulG); Klein- und Mittelbetriebe des Groß- und Einzelhandels mit weniger als 50 Beschäftigten (§ 2 II Nr. 3 InvZulG); kleine und mittlere gewerbliche Betriebe mit einem Betriebsvermögen bis 204.517 € (§ 7 g II EStG). Die Besteuerung der Unternehmen knüpft jedoch nicht vorrangig an die Betriebsgröße, sondern an die Rechtsform an.

Das Steuerrecht ist aber nicht betriebsgrößenneutral. Kleinbetriebe und Mittelbetriebe werden im nationalen Steuerrecht und im europäischen Recht je nach Rechtsform und Branche begünstigt. Großbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft orientieren sich bei der Standortwahl eher grenzüberschreitend und nutzen das internationale Steuergefälle mit Direktinvestitionen oder Direktgeschäften. Sie sind in der Regel mobiler als Klein- und Mittelbetriebe. Die Betriebsgröße ist insbesondere in der steuerlichen Betriebsprüfung von Bedeutung.

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