Avalkredit

Definition Avalkredit

Bei einem Avalkredit (§§ 765-778 BGB i. V. mit §§ 349-351 HGB) übernimmt ein Kreditinstitut die Haftung für die Verbindlichkeiten eines Kunden gegenüber einem Dritten in der Form einer Bürgschaft oder Garantie. Es wird eine Kreditleihe gewährt, denn das Kreditinstitut stellt kein Geld zur Verfügung, sondern lediglich seine Kreditwürdigkeit. Der Kreis möglicher Kreditnehmer ist deshalb auf Kunden erster Bonität beschränkt.

Avalkredites und die Eventualverbindlichkeit

 

Für das Kreditinstitut entsteht mit der Bereitstellung eines Avalkredites eine Eventualverbindlichkeit, die nur dann zu einer Verbindlichkeit wird, wenn der Kreditnehmer seine Leistungen gegenüber dem Dritten nicht erbringt.

Avalkredit = kurzfristiger Kredit

Der Avalkredit ist ein kurzfristiger Kredit, der dort seine praktische Anwendung findet, wo eine Sicherheit zu stellen ist, ohne dass der Dritte darauf angewiesen sein will, selbst eingehende Kreditwürdigkeitsprüfungen vorzunehmen. Als Arten des Avalkredites lassen sich vor allem unterscheiden:

  • Zollbürgschaft, die eine Bürgschaft 2011 für eine Zollschuld darstellt.
  • Frachtstundungsbürgschaft, die sich auf die Stundung von Forderungen bezieht.
  • Bietungsgarantie, z. B. als Bankgarantie auch im Rahmen von Auslandsausschreibungen.
  • Anzahlungsgarantie, die den Empfänger einer Anzahlung zur Rückzahlung verpflichtet.
  • Gewährleistungsgarantie, die einem Garantienehmer mehr Sicherheit bringt.
  • Leistungsgarantie, z. B. die Zahlung einer Konventionalstrafe bei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung durch das Kreditinstitut. Sie beträgt 5 % bis 10 % des Auftragswertes.

Die Kapitalkosten, die durch die Inanspruchnahme des Avalkredites entstehen, fallen in Form der Avalprovision an, die an das Kreditinstitut — meist quartalsweise im Voraus — zu entrichten ist, und zwischen 1 % und 2,5 % p.a. beträgt.


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