Außergewöhnliche Belastung

Definition Außergewöhnliche Belastung

Eine außergewöhnliche Belastung ist nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) jener Aufwand, der weder als Betriebsausgabe oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig ist, aber die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen wesentlich beeinflusst. Sein Abzug ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG) möglich.

außergewöhnliche Belastungen nach (§ 33 EStG)

Dem Steuerpflichtigen müssen außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) grundsätzlich zwangsläufig erwachsen und ihn stärker belasten als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes.

Beispiele: Aufwendungen können durch besondere Umstände zwangsläufig anfallen, z. B. Ausgaben, die durch Entbindung, Krankheit, Behinderung, Todesfall, Unwetterschäden, Strafprozesse, Ehescheidung entstehen. Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die außergewöhnlichen Belastungen, welche die zumutbare Belastung übersteigen, bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen im Sinne des § 33a EStG sind:

  • Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat.
  • Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält.
  • Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung zur Berufsausbildung.
  • Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe.


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