Auseinandersetzungsbilanz

Der Gesetzgeber regelt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern in § 730 Abs. 1 BGB, § 145 Abs. 1 HGB und die Auseinandersetzung mit einem Gesellschafter in § 738 BGB. Nach herrschender Meinung wird von einer Auseinandersetzung indessen nur dann gesprochen, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, das Unternehmen aber von den übrigen Gesellschaftern weitergeführt wird.

Angesichts der Beendigung der vermögensrechtlichen Bindung der Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen muss ein angemessener Ausgleich stattfinden.

Während der Ausscheidende i.d.R. eine möglichst hohe Bewertung der betrieblichen Vermögenswerte erwartet, sind die verbleibenden Gesellschafter daran interessiert, dass das Unternehmen durch die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nicht zu stark belastet wird.

Um diesen Interessengegensätzen vorzubeugen, empfiehlt sich eine entsprechende Festlegung im Gesellschaftsvertrag. Falls dort keine derartige Regelung enthalten ist, sind die §§ 738 ff. BGB anzuwenden.

Die Auseinandersetzungbilanz ist eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva, die aufgrund einer Auseinandersetzung von Gesellschaftern in einer Personengesellschaft entstehen.

War die Erklärung zu "Auseinandersetzungsbilanz" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu