Anschaffungsnaher Aufwand

Aufwendungen, die mit der Anschaffung eines Wirtschaftsguts in zeitlichem Zusammenhang stehen, selbst aber nicht zu den Anschaffungskosten gehören, können dennoch aktivierungspflichtig sein. Entstehen insbesondere bei Gebäuden nach der Anschaffung erhebliche Kosten (z. B. für Umbauten oder Reparaturen), die das Wirtschaftsgut erheblich verbessern, das Wesen verändern, den Nutzwert erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern, so sind diese zu aktivieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie im Verhältnis zu den Anschaffungskosten von größerer Bedeutung sind.


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