Anschaffungskosten

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, so weit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB). Die steuerrechtliche Auslegung der Anschaffungskosten durch die Rechtsprechung entspricht dem handelsrechtlichen Begriff.

Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus:
• Anschaffungspreis eines Wirtschaftsgutes
• Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft
• Anschaffungsnebenkosten
• Nachträgliche Anschaffungskosten
• Minderungen des Anschaffungspreises

Den Anschaffungsnebenkosten dürfen nicht zugerechnet werden:
• Dem Vermögensgegenstand nicht einzeln zurechenbare Kosten, z. B. Verwaltungsgemeinkosten
• Fremdkapitalzinsen, Verzugszinsen und ähnliche Kosten. Eine Ausnahme sind Fremdkapitalzinsen aufgrund von Anzahlungen oder Vorauszahlungen bei Neuanlagen mit längerer Bauzeit

Die Anschaffungskosten bilden zusammen mit den Herstellungskosten K 4241 nach § 253 Abs. 1 HGB wie auch nach IFRS die Bewertungsgrundlage für das Anlagevermögen. Auch bei der Bewertung des Umlaufvermögens sind die Anschaffungskosten zu beachten. Sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz stellen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Obergrenze für die Bewertung dar. Bei der Bemessung der bilanziellen Abschreibungen bilden die Anschaffungskosten, ebenso wie die Herstellungskosten, bei abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens die Grundlage.

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